Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken
nach DIN 277 Teil 1 und 2 (02.05)
Grundflächen und Rauminhalte sind nach Grundrissebenen und nach unterschiedlichen Höhen sowie nach folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln:
– B e reich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen
– Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen
– Bereich c: nicht überdeckt
Flächen unter oder über Schrägen werden getrennt ermittelt.
BGF Brutto-Grundfläche
Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks mit Nutzungen nach Nutzungsgruppen* (nicht Flächen ausschließlich zur Wartung, Inspektion, Instandhaltung). Berechnung aus äußeren Maßen, einschließlich Bekleidungen in Höhe der Boden- oder Deckenbelagsoberkanten.
KGF Konstruktions-Grundfläche
Summe der Grundflächen aller aufgehenden Bauteile aller Grundrissebenen eines Bauwerks (kann als Differenz aus BGF und NGF ermittelt werden). Berechnung aus Fertigmaßen einschließlich Bekleidungen (nicht Sockelleisten, Unterschneidungen, vorstehende Teile von Fenster- u. Türbekleidungen) ohne gestalterische oder konstruktive Vor- und Rücksprünge.
NGF Netto-Grundfläche
Summe der nutzbaren Flächen zwischen den aufgehenden Bauteilen aller Grundrissebenen eines Bauwerks. Berechnung aus lichten Maßen in Fußbodenhöhe (ohne Sockelleisten etc.), Grundflächen von Treppen als Projektion der darüberliegenden Ebene zurechnen, soweit sie sich nicht mit anderen Grundflächen überschneiden.

NF Nutzfläche
Summe der Netto-Grundfläche mit Nutzungen nach Nutzungsgruppen, Untergliederung:
Nutzungsgruppe 1: Wohnen und Aufenthalt
Nutzungsgruppe 2: Büroarbeit
Nutzungsgruppe 3: Produkt., Hand-/Maschinenarbeit, Experimente
Nutzungsgruppe 4: Lagern, Verteilen, Verkaufen
Nutzungsgruppe 5: Bildung, Unterricht, Kultur
Nutzungsgruppe 6: Heilen, Pflegen
Nutzungsgruppe 7: Sonstige Nutzflächen (bisher: Nebennutzfläche)
Nutzungsgruppe 8: Technische Anlagen (TF)
Nutzungsgruppe 9: Verkehrserschließung und -sicherung (VF)
TF Technische Funktionsfläche
Netto-Grundfläche, die der Unterbringung der betriebstechnischen Anlagen des Bauwerks dient.
VF Verkehrsfläche
Netto-Grundfläche, die der Verkehrserschließung und -sicherung dient.
BRI Brutto-Rauminhalt
Rauminhalt eines Baukörpers nach den äußeren Umschließungsflächen
(untere Begrenzung ist die Unterseite der Bauwerkssohle) ohne Fundamente, Lichtschächte, Außentreppen, Überdachungen von Eingängen, Kaminköpfe etc.. Berechnung aus Brutto-Grundflächen und den jeweiligen Höhen, gemessen zwischen den Oberflächen der Decken- und Dachbeläge und zwar
– bei Normalgeschossen zwischen Bodenbelägen
– bei Dachgeschossen zwischen Bodenbelägen und Dachbelägen
– bei Luftgeschossen zwischen Bodenbelägen und Deckenunterflächen
– bei unterstem Geschoss zwischen Unterfläche Sohle und Bodenbelägen
NRI Netto-Rauminhalt (2.8)
Summe der Rauminhalte der Räume, deren Grundfläche zur Netto-Grundfläche zählt. Berechnung aus den Netto-Grundflächen und den jeweiligen lichten Raumhöhen zwischen den Fertigoberflächen.
KRI Netto-Rauminhalt (2.8)
Rauminhalte der Bauteile, die Netto-Rauminhalt umschließen (inkl. Rauminhalte von abgehängten Decken, Doppelböden, mehrschaligen Fassaden, Installationskanälen/-schächten mit Querschnitt ≤ 1 m2.
Verordung zur Berechnung der Wohnfläche (WoFIV)
vom 25.11.2003 in Kraft mit 01.01.2004 (textlich gekürzt)
1. Wohnfläche einer Wohnung (§2)
ist die Summe der Grundfläche der Räume, die ausschließlich zu der Wohnung gehören.[...] Dazu gehören auch die Grundflächen von Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen. Zur Wohnfläche zählen nicht
– Zubehörräume wie Keller, Abstellräume und Kellerersatzräume
außerhalb der Wohnung, Waschküchen, Dachböden, Trocken-
und Heizungsräume, Garagen
– Räume, die den ihrer Nutzung entsprechenden Anforderungen
des Bauordnungsrechts nicht genügen sowie Geschäftsräume.
2. Ermittlung der Grundfläche (§ 3)
der Räume nach den lichten Maßen zwischen den Bauteilen (Vorderkante der Bekleidungen der Bauteile). Fehlen begrenzende Bauteile ist der bauliche abschluss maßgeblich. [...] Einzubeziehen sind namentlich
– Tür- und Fensterbekleidungen sowie Tür- und Fensterumrahmungen
– Fuß-, Sockel- und Schrammleisten
– fest eingebaute Gegenstände wie Öfen, Heiz- und Klimageräte,
Herde, Bade- und Duschwannen sowie freiliegende Installationen
– Einbaumöbel und nicht ortsgebundene, versetzbare Raumteiler.
Außer Betracht bleiben die Grundflächen von
– Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehende Pfeiler
und Säulen (mit Höhe > 1,50 m und einer Grundfläche > 0,1 m2)
– Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppenabsätze;
Türnischen
– Fenster- und offene Wandnischen, die nicht bis zum Fußboden
reichen und maximal 13 cm tief sind.
3 . Anrechenbar sind die Grundflächen (§ 4)
– voll: von Räumen und Raumteilen mit lichter Höhe ≥ 2 m
– zu 50%: von Räumen u. Raumteilen mit lichter Höhe ≥ 1m und < 2m
sowie von Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen, nach allen
Seiten geschlossenen Räumen;
– in der Regel zu 25%, max. zu 50%: von Balkonen, Loggien, Dachgärten,
Terrassen.
Zweite Berechungsverordnung (II. BV Anlage 2)
Berechung des umbauten Raumes
Der umbaute Raum (UR) ist in Kubikmeter (m3) anzugeben.
Voll anzurechnen ist der umbaute Raum eines Gebäudes, der umschlossen wird:
- seitlich: von den Außenflächen der Umfassungen
- unten: von den Oberflächen der untersten Geschossfußböden (wenn unterkellert oder Gelände höher als unterster Geschossfußboden) von der Oberfläche des Geländes (wenn nicht unterkellert)
- oben:
- bei nichtausgebautem Dachgeschoss:
von den Oberflächen der Fußböden über obersten Vollgeschossen
- bei ausgebautem Dachgeschoss, Treppenhausköpfen,
Fahrstuhlschächten: von den Außenflächen der umschließenden
Wände und Decken, bzw. der Flächen durch die Außen-
oder Oberkante von Leichtbauplatten unmittelbar
tragenden Bauteilen
- bei Dachdecken, die zugleich Decke des obersten Vollgeschosses
sind: von den Oberflächen der Tragdecke oder Balkenlage
- bei Gebäuden oder Bauteilen ohne Geschossdecken:
von den Außenflächen des Daches
Zu einem Drittel anzurechnen ist der umbaute Raum des nichtausgebauten Dachraumes, der umschlossen wird von den Dach-Außenflächen und den darunter liegenden Flächen, die als oberer Abschluss des voll anzurechnenden UR gelten.
Bei den Berechnungen ist die Gebäudegrundfläche nach den Rohbaumaßen des Erdgeschosses zu berechnen, bei wesentlich verschiedenen Geschossgrundflächen ist der umbaute Raum geschossweise zu ermitteln.
Nicht abzuziehen der umbaute Raum, der gebildet wird von
– äußeren Leibungen (Fenster, Türen) und Nischen in den Umfassungen
– Hauslauben (Loggien), d.h. an höchstens zwei Seitenflächen offenen,
im übrigen umbauten Räumen
Nicht hinzuzurechnen ist der umbaute Raum, den folgende Bauteile bilden:
– stehende Dachfenster und Dachaufbauten mit einer vorderen
Ansichtsfläche bis zu je 2 m2
– Balkonplatten und Vordächer bis zu 0,5 m Ausladung
– Dachüberstände, Gesimse, ein bis drei nichtunterkellerte, vorgelagerte
Stufen, Wandpfeiler, Halbsäulen und Pilaster
– Gründungen gewöhnlicher Art, deren Unterfläche bei unterkellerten
Bauten nicht tiefer als 0,5 m unter der Oberfläche des Fußbodens
des Kellergeschosses, bei nichtunterkellerten Bauten nicht tiefer
als 1 m unter der Oberfläche des umgebenden Geländes liegt
– Kellerlichtschächte und Lichtgräben.
Der umbaute Raum ist getrennt zu berechnen für:
– Teile eines Baues, deren Innenraum ohne Zwischendecken bis zur
Dachfläche durchgeht,
– zusammenhängende Teile eines Baues, die sich nach
Zweck und Art des Ausbaues wesentlich von den übrigen
Teilen unterscheiden.
Besonders zu veranschlagende Bauausführungen und Bauteile (werden von
der Berechnung des umbauten Raumes nicht erfasst):
– geschlossene Anbauten in leichter Bauart und mit geringwertigem
Ausbau und offene Anbauten, wie Hallen, Überdachungen
(mit oder ohne Stützen) von Lichthöfen,
Unterfahrten auf Stützen, Veranden
– Dachaufbauten mit vorderen Ansichtsflächen 2 m2 und Dachreiter
– Brüstungen von Balkonen und begehbaren Dachflächen
– Balkonplatten und Vordächer mit mehr als 0,5 m Ausladung
– Freitreppen mit mehr als 3 Stufen und
Terrassen (und ihre Brüstungen)
– Füchse, Gründungen für Kessel und Maschinen
– freistehende Schornsteine und der Teil von Hausschornsteinen,
der mehr als 1 m über den Dachfirst hinausragt
– Gründungen außergewöhnlicher Art, wie Pfahlgründungen
und Gründungen außergewöhnlicher Tiefe
– wasserdruckhaltende Dichtungen.